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Betreiberpflichten

Überblick der geltenden Bestimmungen für den Betrieb von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen

Kälteanlagenverordnung (KAV) - 305. Verordnung vom 21.07.1969

Gültig für Gewerbe- und Industriebetriebe für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ab einem Kältemittel-Füllgewicht von mehr als 1,5 kg. Diese Anlagen müssen einmal im Jahr einer Sicherheitsüberprüfung durch sachkundiges Personal (geprüfter Kälteanlagentechniker) unterzogen werden.

Arbeitsstättenverordnung (AStV) – 368. Verordnung vom 13.10.1998

Verbot und Beschränkung von fluorierten Kohlenwasserstoffen.
447. Verordnung vom 10.12.2002
139. Verordnung vom 21.06.2007 (Novellierung zur 447.VO)
Definiert die max. zulässige Kältemittelmenge je Anlage.

Verordnung (EG) Nr.: 842/2006 (Dichtheitskontrolle) vom 04.07.2007

Betrifft sämtliche chlorfreien Kältemittel (HFKW), z.B. R 134a, R 407C, R 404A, R 410A

  1. Anlagen, die 3 kg Kältemittel oder mehr enthalten, müssen mindestens einmal alle 12 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden.
  2. Anlagen, die 30 kg Kältemittel oder mehr enthalten, müssen mindestens einmal alle 6 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden.
  3. Anlagen, die 300 kg Kältemittel oder mehr enthalten, müssen mindestens einmal alle 3 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden.

Betreiber von Anlagen, die 300 kg Kältemittel oder mehr enthalten, installieren ein Leckage-Erkennungssystem. Diese Leckage-Erkennungssysteme müssen wiederum mindestens alle 12 Monate überprüft werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren sicherzustellen. Ist ein ordnungsgemäß funktionierendes Leckage-Erkennungssystem vorhanden, wird die Häufigkeit der erforderlichen Dichtheitsprüfungen gemäß b) und c) halbiert. Dichtheitsprüfungen dürfen nur von qualifiziertem Personal durchgeführt werden und sind im Prüf- und Anlagenbuch zu dokumentieren.

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) - 420. Verordnung 04.11.2009

Gefahrenpotential:
Druckgeräte (Druckbehälter und Rohrleitungen) werden nach Höhe ihres Gefahrenpotentiales unterschieden. Sie werden in solche mit hohem Gefahrenpotential und solche mit niedrigem Gefahrenpotential unterteilt.

Druckgeräte mit hohem Gefahrenpotenzial sind anlässlich der Inbetriebnahme einer „ersten Betriebsprüfung“ und „wiederkehrenden Untersuchungen“ während des Betriebes durch Kesselprüfstellen zu unterziehen.

Gruppeneinteilung:
Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen werden in vier Gruppen unterteilt (Kleinkälteanlage, Kleingewerbeanlage, Großgewerbeanlage und Industrieanlage). Jede Anlage muss einer dieser vier Gruppen zugeordnet werden.
Abhängig von der Gruppeneinteilung werden der Umfang, der für das jeweilige Druckgerät geltenden Überwa-chungsmaßnahmen, sowie die Revisionsfristen für die wiederkehrenden Untersuchungen durch die Kesselprüfstelle, die Fachfirma und den Betreiber festgelegt.

Für Druckgeräte, die bereits vor Inkrafttreten der Druckgeräteüberwachungs-verordnung in Betrieb waren, gelten Übergangsbestimmungen (Ende der Übergangsfrist: 03.11.2009). Nach diesem Termin müssen sämtliche Anlagen ins neue System übergeführt sein und einer ersten Betriebsprüfung unterzogen werden.

EN 378 Teil 1-4

Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen, insbesondere Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von Personen
Wir weisen darauf hin, dass diese Zusammenfassung ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist. Generell sind die jweils gültigen nationalen und örtlichen Vorschriften und Regelwerke einzuhalten.